Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dauercamper

 

  1. Geltung und Begriffsbestimmung:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) gelten in der am Tag des mündlichen Vertragsabschlusses gültigen Fassung für sämtliche Verträge, die
M&T CAMPING GMBH, 2093 Geras, Camping Geras 1 (im Folgenden „Vermieterin“) mit den Mietern eines Jahresplatzes (Dauercampingplatzes) abgeschlossen hat.

 

  1. Rechtsverhältnisse und Zuweisung des Stellplatzes:

Die Vermieterin betreibt den Campingplatz CAMPING EDLERSEE GERAS, 2093 Geras. Camping Geras 1.

 

Dem Mieter wird von der Vermieterin ein Stellplatz zugewiesen und die Dauer des Mietvertrages beträgt 1 Jahr ab Vertragsabschluss.

 

Der Mietvertrag über einen Stellplatz unterliegt als reine Flächenmiete nicht dem Mietrechtsgesetz (MRG).

 

  1. Mietobjekt:

Der Mieter hat das Mietobjekt vor Vertragsabschluss besichtigt und bestätigt, dass sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Übergabe in einem einwandfreien und

brauchbaren Zustand befindet.

 

Der Mieter ist berechtigt, einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil – jeweils mit Vorzelt – auf dem Stellplatz aufzustellen.

 

Die zulässige Nutzung des Stellplatzes ergibt sich aus den Baubestimmungen, die mit der Geschäftsleitung abgesprochen werden müssen.

 

Diese Baubestimmungen werden festgelegt; zu deren Einhaltung ist der Mieter verpflichtet.

 

  1. Zahlung und Gebühren, Wertsicherung:

Nach Vertragsabschluss übergibt die Vermieterin dem Mieter die Rechnung für die Jahresmiete. Barzahlung ist ebenfalls möglich. In jedem Fall ist der Mieter verpflichtet, die Jahresmiete inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer im Voraus zu bezahlen.

 

Mit Bezahlung des Mietzinses sind sodann zwei erwachsene Personen und deren unverheiratete Kinder bis einschließlich 25 Jahre berechtigt, sich auf dem Stellplatz aufzuhalten.

 

Die Aufenthaltsdauer ist auf die Betriebszeit des jeweils aktuellen Betriebsjahres begrenzt.

 

Alle weiteren Besucher oder auch Sachen (2. Auto/Hund usw.) müssen am Anreisetag in der Anmeldung bei der Vermieterin angemeldet werden.

 

Die Besucher oder der Mieter sind verpflichtet, die entsprechenden Personengebühren/Ortstaxe oder weitere Gebühren für ein Haustier (Hund) zu bezahlen.

 

Die Gebühr ist spätestens am Abreisetag zur Zahlung fällig. Sollte der Besucher die Gebühren nicht bezahlen, so hat der Mieter diese zu übernehmen.

 

  1. Anmeldung:

Sowohl der Mieter, als auch der Besucher oder Gast verpflichten sich, bei Ankunft (innerhalb von
24 Stunden) die entsprechenden Dokumente zur Meldung entsprechend dem Meldegesetz 1991 auszufüllen.

 

Sollte bei einer Kontrolle der Campingplatzverwaltung festgestellt werden, dass eine Person oder ein Hund nicht gemeldet sind, wird eine Strafgebühr in Höhe von € 50,00 zusätzlich zur Aufenthaltsgebühr verrechnet!

 

Bei mehrfachem Verstoß kann dies eine Nichtverlängerung des Mietvertrages nach sich ziehen.

 

  1. Aufenthaltsabgabe:

Sowohl der Mieter (Jahrespauschale), als auch der Besucher (lt. Preisliste) sind verpflichtet, die Aufenthaltsabgabe an die Vermieterin zu bezahlen.

 

  1. Haustiere:

Dem Mieter ist es gestattet Haustiere mitzubringen. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, dem Mieter das Mitbringen der Haustiere zu untersagen, wenn die Haustiere die übrigen Mieter und dessen Gäste auf dem Campingplatz stören.

 

Für Hunde gilt eine Leinenpflicht auf dem gesamten Campingplatz.

 

Hundezwinger dürfen auf dem Mietobjekt nicht errichtet werden.

 

Bei Abwesenheit des Mieters dürfen Haustiere nicht alleine auf dem Stellplatz zurückgelassen werden.

 

  1. Untervermietung und Weitergabe:

Eine dauerhafte Untervermietung oder Weitergabe des Mietobjektes ist dem Mieter nicht gestattet. Sobald das Mietverhältnis endet, muss der Platz vollständig geräumt werden und nur die Vermieterin ist berechtigt, den Stellplatz wieder in Bestand zu geben.

 

Eine Weitergabe innerhalb der Familie in gerader Linie ersten Grades (Übergabe der Eltern an die Kinder) ist jedoch weiterhin zulässig.

 

Fazit: bei einer Übergabe des Standplatzes an fremde Personen ist die Vermieterin bei der Übergabe des Standplatzes immer miteinzubeziehen.

 

  1. Verbot der Begründung eines festen Wohnsitzes, Adressänderungen sowie Räumungsrecht der Vermieterin:

Die Ausübung eines Gewerbes oder das Begründen eines festen Wohnsitzes (Haupt- oder Zweitwohnsitz) ist unzulässig. Der Mieter ist verpflichtet, die Adresse seines Hauptwohnsitzes bekanntzugeben und allfällige Adressänderungen mitzuteilen.

 

Entfernt sich der Mieter nach Beendigung des Mietvertrages ohne Abgabe der Adresse oder sonstiger Kontaktmöglichkeiten, oder reagiert nicht innerhalb von vier Wochen auf ein Räumungsbegehren der Vermieterin, ist diese berechtigt, sämtliche Gegenstände und sämtliche Campingplatzausrüstung vom Mietobjekt auf Kosten und auf Risiko des Mieters zu räumen oder räumen zu lassen. Für die Vermieterin besteht für die vom Mieter eingebrachten Fahrnisse ein Pfandrecht.

 

  1. Haftung:

Der Mieter haftet für alle Schäden, die am Mietobjekt durch den Mieter selbst, seine Angehörigen oder sonstige dritte Personen verursacht werden.

 

Die Vermieterin und dessen Beauftragte haften nicht für Schäden und Verluste am Eigentum des Mieters und dessen Besucher.

 

Dem Mieter wird nahegelegt, eine Vollkaskoversicherung oder eine ausreichende Reisegepäckversicherung mit Campingplatzrisiko abzuschließen.

 

Sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Vermieterin vorliegt, haftet diese nicht für Schäden, die dem Mieter, seinen Angehörigen und Gästen sowie seinem Eigentum bei der Nutzung des Mietobjektes sowie der sonstigen Anlagen des Campingplatzes (Sanitäranlagen, Roter Salon etc.) entstehen.

 

Die Vermieterin haftet nicht für Schäden verursacht durch Dritte, Wettereinflüsse oder wildlebende Tiere sowie höhere Gewalt.

 

Die Vermieterin weist ausdrücklich darauf hin, dass vor dem Wintereinbruch alle vorstehenden und exponiert stehenden Gegenstände (zum Beispiel Schirmständer, Verankerungen der Vorzelte etc.) entfernt werden müssen, da diese beschädigt werden können und diese Schäden nicht von der Vermieterin ersetzt werden.

 

Der Mieter haftet für Schäden, die auf dem Campingplatz von ihm verursacht werden oder von seinem Eigentum ausgehen.

 

 

  1. Instandhaltung/Investitionen/Betriebskosten:

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt im ordentlichen Zustand zu erhalten. Dazu gehört insbesondere auch das Mähen des Rasens (während der Vegetationszeit 2x/Monat); ansonsten wird dies kostenpflichtig von der Vermieterin übernommen.

 

Mieter, die in ihrem Wohnwagen, Wohnmobil oder Zelt Flüssiggasanlagen unterhalten sind verpflichtet, diese regelmäßig durch autorisierte Fachbetriebe überprüfen zu lassen und eine entsprechende Prüfbescheinigung im Büro der Vermieterin zu hinterlegen.

 

Die Prüfplakette muss am Fahrzeug/Wohnmobil gut sichtbar angebracht sein.

 

Die Entnahme von Strom wird mit Zählern abgerechnet.

 

Der Mieter ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Betriebskostenabrechnung den Betrag an die Vermieterin zu bezahlen.

 

Pro Stellpatz sind maximal zwei Gasflaschen mit einem Füllgewicht von je 33 kg oder 4 Gasflaschen (geprüft) mit einem Füllgewicht von je 11 kg zulässig.

 

Zu Einbauten oder sonst jeglichen baulichen Veränderungen am Stellplatz ist der Mieter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin berechtigt.

 

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt im ursprünglich übernommenen Zustand zurückzustellen (Der Platz ist vollständig zu räumen).

 

Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietzins in der vereinbarten Höhe nunmehr als Nutzungsentgelt solange weiterzubezahlen, bis das Mietobjekt ordnungsgemäß der Vermieterin zurückgestellt wurde.

 

  1. Besichtigung des Mietobjektes:

Die Vermieterin ist berechtigt, nach Vorankündigung von drei Tagen, den Wohnwagen/Zelt tunlichst im Beisein des Mieters zu besichtigen und den Wohnwagen/Zelt oder das Wohnmobil sowie das Vorzelt zu betreten und auf Gefahren zu kontrollieren. Bei Gefahr eines drohenden Schadens steht der Vermieterin dieses Recht ohne Vorankündigung jederzeit zu.

 

  1. Auflösung des Mietverhältnisses:

Das Mietverhältnis ist auf ein Jahr ab Vertragsabschluss befristet (Beginn bzw. Ende ist jeweils der 1. April bzw. der 31. Oktober eines jeden Jahres).

 

Wenn der Vertrag nicht über diesen Endtermin hinaus fortgesetzt werden soll, muss der Mieter den Vertrag längstens vier Monate vor Vertragsende aufkündigen. Ansonsten verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um ein weiteres Jahr und endet am jeweils nächsten Endtermin.

 

Darüber hinaus sind beide Parteien berechtigt, den Mietvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils zum 31. Oktober jeden Jahres aufzukündigen.

 

Die Vermieterin ist gemäß § 1118 ABGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt die sofortige Auflösung des Mietverhältnisses zu erklären. Ein wichtiger Auflösungsgrund liegt insbesondere vor, wenn:

 

  1. a) Der Mieter den Jahreszins, welcher für das „Mietjahr“ im Voraus zu bezahlen ist, nicht binnen
    14 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt.
  2. b) Der Mieter für seinen Wohnwagen oder Wohnmobil keine gültige Gasprüfbescheinigung vorweisen kann.
  3. c) Der Mieter oder sonstige Nutzer vom Mietobjekt einen vertragswidrigen oder sonst erheblich nachteiligen Gebrauch machen.

 

  1. Aufrechnungsverbot:

Die Aufrechnung von behaupteten Forderungen des Mieters gegen Forderungen der Vermieterin aus dem mündlichen Vertrag wird einvernehmlich ausgeschlossen.

 

Bei einer Auflösung des Mietverhältnisses – aus welchem Grund auch immer – besteht kein Recht auf Rückerstattung des bereits bezahlten Mietzinses.

 

Vorzeitig geräumte Stellplätze können von der Vermieterin wieder neu vermietet werden.

 

  1. Anfechtungsverzicht:

Die Vertragsteile erklären, dass sie diesen mündlichen Vertrag nach reiflicher Überlegung und insbesondere nach sorgfältiger Abwägung der vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen abgeschlossen haben. Sie verzichten daher von Vornherein auf das Recht, diesen Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte oder wegen eines Irrtums anzufechten oder derartige Einreden zu erheben.

 

  1. Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, anfechtbar oder unanwendbar sein, so bleiben dessen ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieser AGB unverändert aufrecht und wirksam.

 

  1. Hausrecht der Vermieterin:

Die Vermieterin übt auf dem gesamten Campingplatz das Hausrecht aus.

 

  1. DSG/DSGVO: Einwilligung gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Datenschutzgesetz (DSG):

Der Mieter erklärt sich gemäß Art 6 (1) lit a Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausdrücklich damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vermietung des Mietobjektes verarbeitet und gespeichert werden.

Diese Einwilligung wird zeitlich unbefristet erteilt und kann jederzeit vom Mieter hinsichtlich der ihn betreffenden personenbezogenen Daten selbst widerrufen werden.

 

Die betroffene Person bzw. der Mieter sind berechtigt,

– zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten wir über die betroffene Person gespeichert haben und Kopien dieser Daten zu erhalten;

– die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen der personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform vereinbart wurden, zu verlangen;

– zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken;

– unter bestimmten Umständen der Verarbeitung personenbezogener Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor erteilte Einwilligung zu widerrufen;

– Datenübertragbarkeit zu verlangen;

– Die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und

– bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben (Österreichische Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, 1080 Wien, Telefon: +43/152 152-0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at).

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstands-Klausel:

Für dieses Mietverhältnis gilt österreichisches Recht.

 

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Mietvertrag gilt die Zuständigkeit des für den Sitz der Vermieterin in 3580 Horn sachlich- und örtlich zuständigen inländischen Gerichtes.

 

Geras, im Juli 2023

Die Campingplatzverwaltung